§ 144 BauGB. Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[26. Juni 1970][30. Juni 1960]
§ 144. Organisation und Verfahren § 144. Organisation und Verfahren
(1) [1] Die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung geregelt. [2] In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln (1) [1] Die Einzelheiten der Organisation, des Verfahrens sowie der Aufbringung der Kosten der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung geregelt. [2] In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln
1. die Auswahl und Zahl der Gutachter, die im Einzelfall mitwirken; 1. die Auswahl und Zahl der Gutachter, die im Einzelfall mitwirken;
2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gutachter vorzeitig abberufen werden kann; 2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gutachter vorzeitig abberufen werden kann;
3. die Anlegung der Kaufpreissammlungen und ihre Führung, insbesondere auch die Beschaffung der Unterlagen für die zurückliegende Zeit; 3. die Anlegung der Kaufpreissammlungen und ihre Führung, insbesondere auch die Beschaffung der Unterlagen für die zurückliegende Zeit;
4. die Berichtigung der Kaufpreise für die Kaufpreissammlung, die Ermittlung der Richtwerte und die Anlage der Übersichten nach § 143 Abs. 4; 4. die Berichtigung der Kaufpreise für die Kaufpreissammlung, die Ermittlung der Richtwerte und die Anlage der Übersichten nach § 143 Abs. 4;
5. die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses. 5. die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses;
6. (weggefallen) [3] Die Aufbringung der Kosten richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. 6. die Gebührenerhebung.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Gutachterausschüsse allgemein oder im Einzelfall bei kreisangehörigen Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden eingerichtet werden, die nach Landesrecht Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden wahrnehmen. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Gutachterausschüsse allgemein oder im Einzelfall bei kreisangehörigen Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden eingerichtet werden, die nach Landesrecht Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden wahrnehmen.
[30. Juni 1960–26. Juni 1970]
1§ 144. Organisation und Verfahren.
(1) [1] Die Einzelheiten der Organisation, des Verfahrens sowie der Aufbringung der Kosten der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung geregelt. [2] In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln
  • 1. die Auswahl und Zahl der Gutachter, die im Einzelfall mitwirken;
  • 2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gutachter vorzeitig abberufen werden kann;
  • 3. die Anlegung der Kaufpreissammlungen und ihre Führung, insbesondere auch die Beschaffung der Unterlagen für die zurückliegende Zeit;
  • 4. die Berichtigung der Kaufpreise für die Kaufpreissammlung, die Ermittlung der Richtwerte und die Anlage der Übersichten nach § 143 Abs. 4;
  • 5. die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses;
  • 6. die Gebührenerhebung.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Gutachterausschüsse allgemein oder im Einzelfall bei kreisangehörigen Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden eingerichtet werden, die nach Landesrecht Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden wahrnehmen.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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