§ 141 BauGB. Vorbereitende Untersuchungen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977–1. Juli 1987]
1§ 141. Organisation und Verfahren.
(1) [1] Die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der Gutachterausschüsse, der Oberen Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung geregelt. [2] Die Rechtsverordnung soll insbesondere regeln
  • 1. die Auswahl und Zahl der Gutachter, die im Einzelfall mitwirken,
  • 2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gutachter vorzeitig abberufen werden kann,
  • 3. die Aufgaben, die von den Gutachterausschüssen im Einzelfall, für bestimmte Fallgruppen oder allgemein auf ihre Vorsitzenden oder auf ihre Geschäftsstellen übertragen werden können,
  • 4. die Vertretung der Gutachterausschüsse vor Behörden und Gerichten zur mündlichen Erläuterung der Gutachten,
  • 5. die Entschädigung für die Mitglieder der Gutachterausschüsse.
(2) Die Aufbringung der Kosten richtet sich nach Landesrecht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 70, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.

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