§ 139 BauGB. Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[28. Juni 1985][1. Januar 1977]
§ 139. Unabhängigkeit und Sachkunde § 139. Unabhängigkeit und Sachkunde
(1) [1] Die Gutachter haben ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und zu begründen. [2] Sie sind an Weisungen nicht gebunden. (1) [1] Die Gutachter haben ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und zu begründen. [2] Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) [1] Zu Gutachtern dürfen nur Personen bestellt werden, die in der Wertermittlung von Grundstücken erfahren sind; unter ihnen sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücksarten und Gebietsteile des Zuständigkeitsbereichs des Gutachterausschusses befinden. [2] Insbesondere bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten sollen auch Bedienstete der örtlichen Finanzämter mit besonderer Sachkunde für die steuerliche Bewertung als Gutachter mitwirken. (2) [1] Zu Gutachtern dürfen nur Personen bestellt werden, die in der Wertermittlung von Grundstücken erfahren sind; unter ihnen sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücksarten und Gebietsteile des Zuständigkeitsbereichs des Gutachterausschusses befinden. [2] Insbesondere bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten sollen auch Bedienstete der örtlichen Finanzämter mit besonderer Sachkunde für die steuerliche Bewertung als Gutachter mitwirken.
(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter dürfen nicht mit der Verwaltung des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands, auf die sich die Wertermittlung bezieht, oder hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist, befaßt sein. (3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter dürfen nicht mit der Verwaltung des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands, auf die sich die Wertermittlung bezieht, oder hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist, befaßt sein.
(4) [1] Ein Gutachter ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er an dem Grundstück wirtschaftlich interessiert ist. [2] Das gleiche gilt, wenn der Ausschließungsgrund bei dem Ehegatten oder bei einer Person vorliegt, mit der der Auszuschließende in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert oder deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter er ist. [3] Ein Gutachter ist von der Mitwirkung auch ausgeschlossen, wenn er in anderer als öffentlicher Eigenschaft entweder in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden oder bei jemandem beschäftigt ist, der am Ergebnis des Gutachtens ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat. (4) [1] Ein Gutachter ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er an dem Grundstück wirtschaftlich interessiert ist. [2] Das gleiche gilt, wenn der Ausschließungsgrund bei dem Ehegatten oder bei einer Person vorliegt, mit der der Auszuschließende in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert oder deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter er ist. [3] Eine Verbindung durch Adoption steht der Verwandtschaft gleich. [4] Ein Gutachter ist von der Mitwirkung auch ausgeschlossen, wenn er in anderer als öffentlicher Eigenschaft entweder in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden oder bei jemandem beschäftigt ist, der am Ergebnis des Gutachtens ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat.
[1. Januar 1977–28. Juni 1985]
1§ 139. Unabhängigkeit und Sachkunde.
(1) [1] Die Gutachter haben ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und zu begründen. [2] Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) [1] Zu Gutachtern dürfen nur Personen bestellt werden, die in der Wertermittlung von Grundstücken erfahren sind; unter ihnen sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücksarten und Gebietsteile des Zuständigkeitsbereichs des Gutachterausschusses befinden. [2] Insbesondere bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten sollen auch Bedienstete der örtlichen Finanzämter mit besonderer Sachkunde für die steuerliche Bewertung als Gutachter mitwirken.
(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter dürfen nicht mit der Verwaltung des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands, auf die sich die Wertermittlung bezieht, oder hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist, befaßt sein.
(4) [1] Ein Gutachter ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er an dem Grundstück wirtschaftlich interessiert ist. [2] Das gleiche gilt, wenn der Ausschließungsgrund bei dem Ehegatten oder bei einer Person vorliegt, mit der der Auszuschließende in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert oder deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter er ist. [3] Eine Verbindung durch Adoption steht der Verwandtschaft gleich. [4] Ein Gutachter ist von der Mitwirkung auch ausgeschlossen, wenn er in anderer als öffentlicher Eigenschaft entweder in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden oder bei jemandem beschäftigt ist, der am Ergebnis des Gutachtens ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 70, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.

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§ 139 BauGB. Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger

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