§ 137 BauGB. Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][26. August 1976]
§ 137. Gutachterausschuß und Geschäftsstelle § 137. Gutachterausschüsse und Geschäftsstellen
(1) [1] Die Gutachten werden durch selbständige Gutachterausschüsse erstattet, die für den Bereich einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises gebildet werden. [2] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Gutachterausschüsse im Einzelfall bei kreisangehörigen Gemeinden verbleiben oder eingerichtet werden, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet ist. (1) [1] Die Gutachten werden durch selbständige Gutachterausschüsse erstattet, die bei den kreisfreien Städten und den Landkreisen gebildet werden. [2] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Gutachterausschüsse im Einzelfall bei kreisangehörigen Gemeinden verbleiben oder eingerichtet werden, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet ist.
(2) [1] Zur Vorbereitung seiner Arbeit bedient sich der Gutachterausschuß einer Geschäftsstelle bei einer Behörde. [2] Die Landesregierungen können die Aufgaben der Geschäftsstelle dem örtlich zuständigen Kataster- und Vermessungsamt oder einer anderen vorhandenen kommunalen oder staatlichen Einrichtung übertragen, die über fachkundiges Personal verfügt und der die für die Wertermittlung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen. (2) [1] Als Geschäftsstelle zur Vorbereitung ihrer Arbeit bedienen sich die Gutachterausschüsse der Verwaltung der Körperschaft, bei der sie gebildet sind. [2] Die Landesregierungen können die Aufgaben der Geschäftsstellen vorhandenen kommunalen oder staatlichen Einrichtungen übertragen.
[26. August 1976–1. Januar 1977]
1§ 137. Gutachterausschüsse und Geschäftsstellen.
(1) [1] Die Gutachten werden durch selbständige Gutachterausschüsse erstattet, die bei den kreisfreien Städten und den Landkreisen gebildet werden. 2[2] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Gutachterausschüsse im Einzelfall bei kreisangehörigen Gemeinden verbleiben oder eingerichtet werden, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet ist.
(2) [1] Als Geschäftsstelle zur Vorbereitung ihrer Arbeit bedienen sich die Gutachterausschüsse der Verwaltung der Körperschaft, bei der sie gebildet sind. [2] Die Landesregierungen können die Aufgaben der Geschäftsstellen vorhandenen kommunalen oder staatlichen Einrichtungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 26. August 1976: Artt. 1 Nr. 70, 6 S. 2 des Gesetzes vom 18. August 1976.

Umfeld von § 137 BauGB

§ 136 BauGB. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

§ 137 BauGB. Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen

§ 137a BauGB