§ 13 BauGB. Vereinfachtes Verfahren

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[7. Juli 2023]
1§ 13. Vereinfachtes Verfahren.
2(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
  • 31. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
  • 42. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
  • 53. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
6(2) [1] Im vereinfachten Verfahren kann
  • 1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden,
  • 72. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden,
  • 3. den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden.
8[2] Wird nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.
(3) 9[1] Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. [2] Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 13, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
2. 20. September 2013: Artt. 1 Nr. 10, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013.
3. 13. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2017.
4. 13. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2017.
5. 13. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2017.
6. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006.
7. 7. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023.
8. 7. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023.
9. 7. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023.