§ 124 BauGB. Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987–1. Mai 1993]
1§ 124. Erschließungsvertrag, städtebaulicher Vertrag.
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen.
(2) Die Zulässigkeit anderer Verträge, insbesondere zur Durchführung von städtebaulichen Planungen und Maßnahmen, bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 96, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

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§ 124 BauGB. Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot

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