§ 18 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Dezember 1970/25. Dezember 1970] | [13. März 1951/17. April 1951] |
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§ 18 | § 18 |
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er | (1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er |
1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder | 1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder |
2. in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. | 2. in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. |
(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. | (2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. |
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht | (3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht |
1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, | die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren. |
2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann. |
[13. März 1951/17. April 1951–22. Dezember 1970/25. Dezember 1970]
1§ 18.
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er
- 1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
- 2. in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren.
- Anmerkungen:
- 1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.