§ 992 BGB. Haftung des deliktischen Besitzers

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1975]
§ 992. Haftung des deliktischen Besitzers § 992
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigenthümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigenthümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
[1. Januar 1975–1. Januar 2002]
1§ 992. Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigenthümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 121 Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 992 BGB

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