§ 978 BGB. Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. November 1976]
1§ 978. [1] Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. [2] Die Vorschriften der §§ 965 bis 977 finden keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 978 BGB

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