§ 965 BGB. Anzeigepflicht des Finders

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. Juni 2000][1. November 1976]
§ 965 § 965
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigenthümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigenthümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) [1] Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. [2] Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro werth, so bedarf es der Anzeige nicht. (2) [1] Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. [2] Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark werth, so bedarf es der Anzeige nicht.
[1. November 1976–30. Juni 2000]
1§ 965.
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigenthümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) 2[1] Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3[2] Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark werth, so bedarf es der Anzeige nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. November 1976: Artt. 1 Nr. 6 S. 1, 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1976.
3. 1. November 1976: Artt. 1 Nr. 1, 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1976.

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