§ 953 BGB. Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 953. Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen § 953
Erzeugnisse und sonstige Bestandtheile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigenthümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein Anderes ergiebt. Erzeugnisse und sonstige Bestandtheile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigenthümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein Anderes ergiebt.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 953. Erzeugnisse und sonstige Bestandtheile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigenthümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein Anderes ergiebt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 953 BGB

§ 952 BGB. Eigentum an Schuldurkunden

§ 953 BGB. Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen

§ 954 BGB. Erwerb durch dinglich Berechtigten