§ 949 BGB. Erlöschen von Rechten Dritter

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 949. 2Erlöschen von Rechten Dritter. [1] Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigenthum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. [2] Erwirbt der Eigenthümer der belasteten Sache Miteigenthum, so bestehen die Rechte an dem Antheile fort, der an die Stelle der Sache tritt. [3] Wird der Eigenthümer der belasteten Sache Alleineigenthümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 949 BGB

§ 948 BGB. Vermischung

§ 949 BGB. Erlöschen von Rechten Dritter

§ 950 BGB. Verarbeitung