§ 88 BGB. Kirchliche Stiftungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2002–1. Juli 2023]
1§ 88. Vermögensanfall. [1] Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. [2] Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. [3] Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. September 2002: Artt. 1 Nr. 9, 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2002.