§ 854 BGB. Erwerb des Besitzes

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 854. Erwerb des Besitzes § 854
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der thatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der thatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 854.
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der thatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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