§ 732 BGB. Auflösungsbeschluss

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 732. Auflösungsbeschluss. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 732 BGB

§ 731 BGB. Kündigung der Gesellschaft

§ 732 BGB. Auflösungsbeschluss

§ 733 BGB. Anmeldung der Auflösung