§ 73 BGB. Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][12. September 1964]
§ 73. Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl § 73
(1) [1] Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen. [2] (weggefallen) [3] (weggefallen) (1) [1] Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen. [2] (weggefallen) [3] (weggefallen)
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[12. September 1964–1. Januar 2002]
1§ 73.
(1) [1] Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen. 2[2] (weggefallen) 3[3] (weggefallen)
4(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 12. September 1964: §§ 24 Nr. 5, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964.
3. 12. September 1964: §§ 24 Nr. 5, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964.
4. 12. September 1964: §§ 24 Nr. 5, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964.

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