§ 726 BGB. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 726. Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zwecks § 726
Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist. Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 726. Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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§ 726 BGB. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters

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