§ 72 BGB. Bescheinigung der Mitgliederzahl
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009] | [1. Januar 2002] |
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§ 72. Bescheinigung der Mitgliederzahl | § 72. Bescheinigung der Mitgliederzahl |
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen. | Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen. |
[1. Januar 2002–30. September 2009]
1§ 72. 2Bescheinigung der Mitgliederzahl. Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Mai 1908: §§ 22, 25 des Gesetzes vom 19. April 1908.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.