§ 719 BGB. Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. Januar 2024]
1§ 719. 2Gesamthänderische Bindung.
(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Antheil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Theilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 719 BGB

§ 718 BGB. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

§ 719 BGB. Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten

§ 720 BGB. Vertretung der Gesellschaft