§ 70 BGB. Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009][1. Januar 2002]
§ 70. Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht § 70. Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln. Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln.
[1. Januar 2002–30. September 2009]
1§ 70. 2Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung. Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 70 BGB

§ 69 BGB. Nachweis des Vereinsvorstands

§ 70 BGB. Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

§ 71 BGB. Änderungen der Satzung