§ 676h BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. Juni 2000–31. Oktober 2009]
1§ 676h. Missbrauch von Zahlungskarten. [1] Das Kreditinstitut kann Aufwendungsersatz für die Verwendung von Zahlungskarten oder von deren Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden. [2] Wenn der Zahlungskarte nicht ein Girovertrag, sondern ein anderer Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, gilt Satz 1 für den Kartenaussteller entsprechend.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2000: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 9, 12 S. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000.