§ 655 BGB. Herabsetzung des Maklerlohns

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Dezember 2020][1. Januar 2002]
§ 655. Herabsetzung des Maklerlohns § 655. Herabsetzung des Mäklerlohns
[1] Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Dienstvertrags oder für die Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhältnißmäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urtheil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. [2] Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen. [1] Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Dienstvertrags oder für die Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhältnißmäßig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urtheil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. [2] Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
[1. Januar 2002–23. Dezember 2020]
1§ 655. 2Herabsetzung des Mäklerlohns. [1] Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Dienstvertrags oder für die Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhältnißmäßig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urtheil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. [2] Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 655 BGB

§ 654 BGB. Verwirkung des Lohnanspruchs

§ 655 BGB. Herabsetzung des Maklerlohns

§ 655a BGB. Darlehensvermittlungsvertrag