§ 650 BGB. Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2018–1. Januar 2022]
1§ 650. Anwendung des Kaufrechts. [1] Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. [2] § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. [3] Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 23, Nr. 24, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.

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