§ 639 BGB. Haftungsausschluss

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[8. Dezember 2004]
1§ 639. Haftungsausschluss. Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen hat.
Anmerkungen:
1. 8. Dezember 2004: Artt. 1 Nr. 6, 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004.

Umfeld von § 639 BGB

§ 638 BGB. Minderung

§ 639 BGB. Haftungsausschluss

§ 640 BGB. Abnahme