§ 620 BGB. Beendigung des Dienstverhältnisses

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2001][1. September 1969]
§ 620 § 620
(1) Das Dienstverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist. (1) Das Dienstverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Theil das Dienstverhältniß nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Theil das Dienstverhältniß nach Maßgabe der §§ 621, 622 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
[1. September 1969–1. Januar 2001]
1§ 620.
(1) Das Dienstverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
2(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Theil das Dienstverhältniß nach Maßgabe der §§ 621, 622 kündigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. September 1969: Artt. 2 Nr. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.