§ 593b BGB. Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001][1. Juli 1986]
§ 593b § 593b
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend. Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 571 bis 579 entsprechend.
[1. Juli 1986–1. September 2001]
1§ 593b. Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 571 bis 579 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. November 1985.

Umfeld von § 593b BGB

§ 593a BGB. Betriebsübergabe

§ 593b BGB. Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

§ 594 BGB. Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses