§ 58 BGB. Sollinhalt der Vereinssatzung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 58. 2Sollinhalt der Vereinssatzung. Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
  • 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
  • 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
  • 3. über die Bildung des Vorstandes;
  • 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 58 BGB

§ 57 BGB. Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung

§ 58 BGB. Sollinhalt der Vereinssatzung

§ 59 BGB. Anmeldung zur Eintragung