§ 572 BGB. Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001]
1§ 572. Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung.
(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.
(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

Umfeld von § 572 BGB

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