§ 564a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juni 1990][5. November 1971/10. November 1971]
§ 564a § 564a
(1) [1] Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. [2] In dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe der Kündigung angegeben werden. (1) [1] Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. [2] In dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe der Kündigung angegeben werden.
(2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 556a sowie auf die Form und die Frist des Widerspruchs rechtzeitig hinweisen. (2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 556a sowie auf die Form und die Frist des Widerspruchs rechtzeitig hinweisen.
(3) [1] Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mietverhältnisse der in § 564b Abs. 7 Nr. 1 und 2 genannten Art. [2] Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Mietverhältnisse der in § 564b Abs. 7 Nr. 4 und 5 genannten Art. (3) Diese Vorschriften gelten nicht für Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, und für Mietverhältnisse der im § 565 Abs. 3 genannten Art.
[5. November 1971/10. November 1971–1. Juni 1990]
1§ 564a.
2(1) [1] Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. [2] In dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe der Kündigung angegeben werden.
(2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 556a sowie auf die Form und die Frist des Widerspruchs rechtzeitig hinweisen.
3(3) Diese Vorschriften gelten nicht für Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, und für Mietverhältnisse der im § 565 Abs. 3 genannten Art.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1968: Artt. I Nr. 6, IV § 4 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 21. Dezember 1967.
2. 5. November 1971/10. November 1971: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 11 § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 1971.
3. 5. November 1971/10. November 1971: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, Buchst. c, 11 § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 1971.