§ 556f BGB. Ausnahmen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juni 2015]
1§ 556f. Ausnahmen. [1] § 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. [2] Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2015: Artt. 1 Nr. 3, 4 S. 2 des Gesetzes vom 21. April 2015.