§ 556b BGB. Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1968–1. September 2001]
1§ 556b.
(1) [1] Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn sie auf Grund des § 556a im Falle einer Kündigung verlangt werden könnte. [2] Im übrigen gilt § 556a sinngemäß.
(2) Hat der Mieter die Umstände, welche das Interesse des Vermieters an der fristgemäßen Rückgabe des Wohnraums begründen, bei Abschluß des Mietvertrages gekannt, so sind zugunsten des Mieters nur Umstände zu berücksichtigen, die nachträglich eingetreten sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1968: Artt. I Nr. 4, III § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1963.

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