§ 549 BGB. Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1968–1. September 2001]
1§ 549.
(1) [1] Der Miether ist ohne die Erlaubniß des Vermiethers nicht berechtigt, den Gebrauch der gemietheten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermiethen. [2] Verweigert der Vermiether die Erlaubniß, so kann der Miether das Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
2(2) [1] Entsteht für den Mieter von Wohnraum nach dem Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann. [2] Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, daß der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt. [3] Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
3(3) Überläßt der Miether den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauche zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermiether die Erlaubniß zur Überlassung ertheilt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1968: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, IV § 7 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 14. Juli 1964.
3. 1. Januar 1968: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, IV § 7 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 14. Juli 1964.

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