§ 547 BGB. Erstattung von im Voraus entrichteter Miete

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1968][1. Januar 1900]
§ 547 § 547
(1) [1] Der Vermiether ist verpflichtet, dem Miether die auf die Sache gemachten nothwendigen Verwendungen zu ersetzen. [2] Der Miether eines Thieres hat jedoch die Fütterungskosten zu tragen. (1) [1] Der Vermiether ist verpflichtet, dem Miether die auf die Sache gemachten nothwendigen Verwendungen zu ersetzen. [2] Der Miether eines Thieres hat jedoch die Fütterungskosten zu tragen.
(2) [1] Die Verpflichtung des Vermiethers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. [2] (weggefallen) (2) [1] Die Verpflichtung des Vermiethers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. [2] Der Miether ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1968]
1§ 547.
(1) [1] Der Vermiether ist verpflichtet, dem Miether die auf die Sache gemachten nothwendigen Verwendungen zu ersetzen. [2] Der Miether eines Thieres hat jedoch die Fütterungskosten zu tragen.
(2) [1] Die Verpflichtung des Vermiethers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. [2] Der Miether ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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