§ 53 BGB. Schadensersatzpflicht der Liquidatoren

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1935][8. April 1930]
§ 53 § 53
(1) (weggefallen) (1) Die Liquidatoren haben im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen.
(2) Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. (2) Liquidatoren, welche die ihnen nach dem Abs. 1 und den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
[8. April 1930–1. April 1935]
1§ 53.
(1) Die Liquidatoren haben im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen.
(2) Liquidatoren, welche die ihnen nach dem Abs. 1 und den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
Anmerkungen:
1. 8. April 1930: Art. II Nr. 2 des Gesetzes vom 25. März 1930, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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