§ 503 BGB. Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 503. [1] Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablaufe von dreißig, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablaufe von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. [2] Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 503 BGB

§ 502 BGB. Vorfälligkeitsentschädigung

§ 503 BGB. Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung

§ 504 BGB. Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit