§ 501 BGB. Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[15. Juni 2021][11. Juni 2010]
§ 501. Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung § 501. Kostenermäßigung
(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags. Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die
(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen. Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindern sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen.
[11. Juni 2010–15. Juni 2021]
1§ 501. Kostenermäßigung. Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindern sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen.
Anmerkungen:
1. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 29, Nr. 31, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

Umfeld von § 501 BGB

§ 500 BGB. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung

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§ 502 BGB. Vorfälligkeitsentschädigung