§ 500 BGB. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[21. März 2016]
1§ 500. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung.
(1) 2[1] Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. [2] Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
3(2) [1] Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. [2] Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.
Anmerkungen:
1. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 29, Nr. 31, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
3. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.