§ 494 BGB. Rechtsfolgen von Formmängeln

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[21. März 2016]
1§ 494. Rechtsfolgen von Formmängeln.
2(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.
3(2) [1] Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. [2] Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
4(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
5(4) [1] Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. [2] Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.
6(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
7(6) [1] Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. 8[2] Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro übersteigt. 9[3] Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.
10(7) [1] Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben. 11[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 31, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
3. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
4. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. c, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
5. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. d, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
6. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. d, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
7. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. d, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
8. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
9. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
10. 30. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 24. Juli 2010.
11. 13. Juni 2014: Artt. 1 Nr. 17, 15 des Gesetzes vom 20. September 2013.