§ 486 BGB. Anzahlungsverbot

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Februar 2011]
1§ 486. Anzahlungsverbot.
(1) Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen.
(2) Es dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag gefordert oder angenommen werden, bis der Unternehmer seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt hat oder diese Vertragsbeziehung beendet ist.
Anmerkungen:
1. 23. Februar 2011: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2011.