§ 438 BGB. Verjährung der Mängelansprüche
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 438. Übernimmt der Verkäufer einer Forderung die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, so ist die Haftung im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.