§ 431 BGB. Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 431. Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung § 431
Schulden Mehrere eine untheilbare Leistung, so haften sie als Gesammtschuldner. Schulden Mehrere eine untheilbare Leistung, so haften sie als Gesammtschuldner.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 431. Schulden Mehrere eine untheilbare Leistung, so haften sie als Gesammtschuldner.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 431 BGB

§ 430 BGB. Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

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