§ 41 BGB. Auflösung des Vereins

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 41. Auflösung des Vereins § 41
[1] Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. [2] Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein Anderes bestimmt. [1] Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. [2] Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein Anderes bestimmt.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 41. [1] Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. [2] Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein Anderes bestimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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