§ 354 BGB. Verwirkungsklausel

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 354. 2Verwirkungsklausel. Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalte geschlossen, daß der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrage verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritte dieses Falles zum Rücktritte von dem Vertrage berechtigt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 25, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.