§ 334 BGB. Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 334. Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten § 334
Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu. Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 334. Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 334 BGB

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