§ 314 BGB. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[13. Juni 2014]
1§ 314. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund.
(1) [1] Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. [2] Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) [1] Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. 2[2] Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. 3[3] Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 13, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 13. Juni 2014: Artt. 1 Nr. 7, 15 des Gesetzes vom 20. September 2013.
3. 13. Juni 2014: Artt. 1 Nr. 7, 15 des Gesetzes vom 20. September 2013.

Umfeld von § 314 BGB

§ 313 BGB. Störung der Geschäftsgrundlage

§ 314 BGB. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

§ 315 BGB. Bestimmung der Leistung durch eine Partei