§ 311 BGB. Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1970–1. Januar 2002]
1§ 311. Ein Vertrag, durch den sich der eine Theil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchtheil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

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