§ 306 BGB. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 306. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 12, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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