§ 29 BGB. Notbestellung durch Amtsgericht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1957]
§ 29. Notbestellung durch Amtsgericht § 29
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
[1. Juli 1957–1. Januar 2002]
1§ 29. Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1957: §§ 30 Nr. 1, 38 des Gesetzes vom 8. Februar 1957.

Umfeld von § 29 BGB

§ 28 BGB. Beschlussfassung des Vorstands

§ 29 BGB. Notbestellung durch Amtsgericht

§ 30 BGB. Besondere Vertreter