§ 288 BGB. Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Mai 2000]
§ 288. Verzugszinsen § 288
(1) [1] Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. [2] Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (1) [1] Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen. [2] Kann
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
[1. Mai 2000–1. Januar 2002]
1§ 288.
(1) 2[1] Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen. [2] Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Ersten Gesetzes vom 30. März 2000.

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