§ 239 BGB. Bürge

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 239. Bürge § 239
(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat. (1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
(2) Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten. (2) Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 239.
(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
(2) Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.